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Zum Download: Satzung als PDF (93 KB) Satzung des Seniorenbeirates der Stadt SchmalkaldenAufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) hat der Stadtrat der Stadt Schmalkalden in seiner Sitzung am 14.03.2005 folgende Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Schmalkalden beschlossen: § 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck- Diese Satzung dient zur Regelung der Bildung, der Organisation sowie des Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs des Seniorenbeirates der Stadt Schmalkalden.
- Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Schmalkalden einschließlich der Ortsteile.
- Der Seniorenbeirat ist die vom Stadtrat berufene Vertretung der Senioren Schmalkaldens. Er trägt die Bezeichnung "Seniorenbeirat der Hochschulstadt Schmalkalden".
- Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle die Einwohner der Stadt Schmalkalden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Rechtsform- Der Seniorenbeirat ist ein Beirat des Stadtrates der Stadt Schmalkalden. Er ist kein Ausschuss im Sinne des § 26 ThürKO.
- Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt, er ist nicht rechtsfähig und kann deshalb nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.
§ 3 Aufgaben und Rechte- Die Tätigkeiten des Seniorenbeirates sind parteipolitisch und konfessionell neutral zu gestalten.
- Der Seniorenbeirat soll die besonderen Belange der Senioren wahrnehmen. Er soll insbesondere den Mitwirkungsspielraum der älteren Einwohner ausdehnen, deren Interesse an der Lösung kommunaler Aufgaben auf breiter Basis verstärkt wecken sowie den Stadtrat und die Stadtverwaltung, aber auch alle sonstigen Träger von Alteneinrichtungen in Fragen der Altenhilfe unterstützend beraten. Ferner soll sich der Seniorenbeirat den Fragen der Weiterentwicklung der verschiedenen Hilfsdienste für alte Menschen und der Vorbereitung auf das Alter widmen, aber auch zu sonstigen kommunalpolitischen Themen im Hinblick auf Probleme der älteren Menschen Stellung nehmen.
- Der Seniorenbeirat hat sich auf Wunsch des Stadtrates zu bestimmten Angelegenheiten zu äußern.
- Der Stadtrat und die Stadtverwaltung werden den Seniorenbeirat über alle Angelegenheiten, welche die Senioren betreffen, rechtzeitig informieren.
- Der Seniorenbeirat hat das Recht, zu allen die Senioren betreffenden Angelegenheiten Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen.
- Der Seniorenbeirat kann einmal im Jahr im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates Bericht über die Arbeit des Seniorenbeirates erstatten.
§ 4 Landes- und Bundesseniorenvertretung- Der Seniorenbeirat vertritt die Senioren und deren Interessen gegenüber der Landesseniorenvertretung Thüringen e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.
§ 5 Zusammensetzung des Seniorenbeirates- Der Seniorenbeirat besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern und 5 Stellvertretern. Im Falle der Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds ist der jeweilige Stellvertreter teilnahme- und stimmberechtigt.
- Die Seniorenbeiratsmitglieder müssen Bürger der Gemeinde gemäß § 10 ThürKO sein und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 12 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) erfüllen.
§ 6 Berufung der Mitglieder- Der Stadtrat beruft die Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreter, die für die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat vorgeschlagen worden sind.
- Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Stadtrates und die freien Wohlfahrtsverbände, die im Gebiet der Stadt Schmalkalden in der Altenbetreuung satzungsgemäß tätig sind. Vorgeschlagen werden können nur die Personen, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.
§ 7 Berufungszeit- Die Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Berufungsperiode endet mit Ablauf der zweijährigen Amtszeit. Die Mitglieder des Seniorenbeirates bleiben jedoch solange im Amt, bis durch den Stadtrat eine Neuberufung erfolgt ist.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Abberufung- Die Amtszeit der Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreter beginnt mit der Berufung durch den Stadtrat. Sie endet mit Ablauf der zweijährigen Amtszeit, durch den Tod des Mitgliedes oder durch die Niederlegung des Ehrenamtes nach § 12 Abs. 2 ThürKO.
- Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreter können abberufen werden. Die Abberufung eines Seniorenbeiratsmitgliedes kann nur durch den Stadtrat und aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann; § 27 Abs. 2 ThürKO gilt insoweit entsprechend.
§ 9 Erste Sitzung und Vorsitz im Seniorenbeirat- Der Seniorenbeirat hat innerhalb von vier Wochen nach der Berufung der Mitglieder seine erste Sitzung durchzuführen.
- Im Rahmen der ersten Sitzung wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte mit der Mehrheit (einfache Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen stellvertretenden Schriftführer. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahl des Vorsitzenden nach Absatz 2 leitet das an Lebensjahren älteste oder ein anderes dazu bereites Mitglied.
§ 10 Ehrenamt- Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
§ 11 Geschäftsstelle- Die Stadtverwaltung Schmalkalden ist die Geschäftstelle für den Seniorenbeirat.
- Die Stadt Schmalkalden stellt dem Seniorenbeirat eine geeignete Räumlichkeit für die Durchführung von Sprechstunden zur Verfügung.
- Die Stadt Schmalkalden veranlasst im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung die Einrichtung einer konkreten, die Angelegenheiten des Seniorenbeirates berücksichtigenden Haushaltsstelle. Die unter dieser Haushaltsposition eingeplanten finanziellen Mittel sind zweckgebunden für die Belange der Senioren einzusetzen.
Beabsichtigt der Seniorenbeirat, Einfluss auf die Zuweisung dieser Mittel zu nehmen, so hat er dies bei der Stadt Schmalkalden schriftlich zu beantragen und zu begründen.
§ 12 Geschäftsordnung- Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Stadtrat zu genehmigen und zu beschließen ist.
§ 13 Sprachliche Gleichstellung- Sämtliche in dieser Satzung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 14 Geltung sonstiger Vorschriften- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der ThürKO, der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden sowie der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Schmalkalden in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Inkrafttreten- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schmalkalden, den .......... Gellert, Bürgermeister
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